Vast AGB

1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Vast Veranstaltungstechnik und Ihren Vertragspartnern. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der schriftlichen Genehmigung von Vast abgeändert werden. Abweichende Bedingungen des Kunden sind insofern rechtsunwirksam, es sei denn, es wird eine schriftliche Bestätigung seitens Vast erteilt.

2 Angebot und Abschluss

2.1 Sämtliche Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für Vast unverbindlich.

2.2 Die Weitergabe von Vast-Angeboten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von Vast erlaubt.

2.3 Alle Kalkulationen unterliegen den im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahlen. Abweichungen von einer Mindestteilnehmerzahl erfordern eine neue Kalkulation und berechtigen Vast zur Anpassung des Budgets auf die tatsächliche Teilnehmerzahl. Erhebliche Budgetabweichungen, die aufgrund von Mehr- oder Minderbeteiligungen entstehen, sind dem Kunden unaufgefordert schriftlich von Vast mitzuteilen, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Teilnehmerdifferenz und Veranstaltungsbeginn eine Überarbeitung des Budgets nach billigem Ermessen zulässt. Diese Überarbeitung kann andererseits auch im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, sofern kurzfristig die geplante Teilnehmerzahl von der zu Veranstaltungsbeginn feststehenden Teilnehmerzahl abweicht.

2.4 Nebenabreden und Änderungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Seiten.

2.5 Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Der Vertrag gilt als rechtskräftig abgeschlossen, wenn Vast die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt ist. Vast ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich mitzuteilen.

3 Rücktritt vom Vertrag

3.1 Tritt der Kunde, ohne wegen eines Vast zurechenbaren Grundes hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück, so stehen Vast als Ersatz für den entgangenen Gewinn, abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, folgende Prozentsätze vom vereinbarten Agenturhonorar bzw. Auftragswertes, zu:

- nach Auftragserteilung: 20%

- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30%

- bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%

- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75%

- weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100%

3.2 Alle Spesen und vereinbarten Vergütungen für die bis zum Stornierungszeitpunkt geleisteten Aufwendungen sowie alle Fremdkosten, Stornierungs- und Rücktrittskosten sind in jedem Fall ungekürzt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu zahlen. Nach dieser Zahlungsfrist erhöhen sich die geltend gemachten Forderungen um die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bankkreditsätze bis zum Zahlungseingang bei Vast.

3.3 Vorausleistungen an Leitungsträger, die Vast aus vom Kunden geleisteten Depositzahlungen erbracht hat, werden insoweit an diesen zurückerstattet, als sie an Vast von den betreffenden Leistungsträgern zurückgezahlt werden. Vast ist nicht verpflichtet, wegen der Rückzahlung von Vorausleistungen gerichtlich gegen Leistungsträger vorzugehen. Diesbezügliche Ansprüche tritt Vast an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.

3.4 Im Falle einer zeitlichen Verschiebung des Veranstaltungsdatums durch den Kunden bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn entstehen 10% des vereinbarten Auftragswertes / Agenturhonorars als Umbuchungsgebühr zuzüglich aller in Verbindung mit der Umbuchung entstehenden Eigen - und Fremdkosten, wenn die Veranstaltung innerhalb der nächsten 12 Monate abgewickelt wird. Liegen zwischen ursprünglichem und neuem Veranstaltungsdatum mehr als 12 Monate, ist Vast berechtigt, Kosten in Höhe der unter Punkt 3.1 genannten Prozentsätze geltend zu machen.

4 Rücktritt infolge höherer Gewalt

4.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung oder gleichgewichtige Vorfälle, und zwar gleichgültig, ob diese bei Vast oder seinen Leistungsträgern eintreten, berechtigen beide Teile zum Rücktritt.

4.2 Im Falle des Rücktritts kann Vast für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

4.3 Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfüllter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, Vast selbst fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.4 Vast haftet nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Durch diesen Ausschluss wird die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Für ihr eigenes, grobes Verschulden nicht berührt.

5 Zahlungen

5.1 Nach Auftragserteilung durch den Kunden wird Vast einen projektbezogenen Zahlungsplan erstellen, der automatisch Gültigkeit erlangt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht. Wird kein Zahlungsplan erstellt, gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart: Auftragswert bis EUR 5.000,00: - ungekürzt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt Auftragswert über EUR 5.000,00: - 50% des Auftragswertes bei Beauftragung/Auftragserteilung - 25% des Auftragswertes bis 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn - verbleibender Rest mit der Endabrechnung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt.

5.2 Depositzahlungen, die zur Sicherstellung von Dienstleistungen an Dritte zu zahlen sind, werden von Vast gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Fremdkosten werden in voller Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer weiterberechnet.

5.4 Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten einverstanden.

6 Lieferung, Leistung, Abnahme

6.1 Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Teilnehmernamen sowie die vereinbarten Depositzahlungen und sonstige Zahlungen rechtzeitig und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat.

6.2 Abänderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluß erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch Vast veranlasst sind und im Übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung beeinträchtigen.

6.3 Sämtliche sich im Verleih befindliche Mietgegenstände von Vast unterliegen der persönlichen Haftung des Kunden bzw. Mieters. Schriftliche sowie mündliche Zusagen bzw. Vereinbarungen sind für den Kunden bindend. Für grobes Verschulden durch Fehlinformationen und dadurch sich ergebende Schäden haftet der Kunde.

6.4 Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen und Leistungen von durch Vast beauftragten Leistungsträgern haftet Vast grundsätzlich nicht.

6.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die Vast die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder Leistungsträgern von Vast oder deren Unterlieferanten oder Unterleistungsträgern eintreten - hat Vast auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Vast , die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und Vast erklärt, auf nicht absehbare Zeit den Vertrag nicht vollständig erfüllen zu können.

7 Beanstandung bei Sachlieferung

7.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige Rügen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

7.2 Bei berechtigten Beanstandungen leistet Vast nach seiner Wahl kostenfrei Ersatz oder bessert nach. Die Ersatzleistung bezieht sich jedoch nur auf die mit einem Mangel behafteten Teile.

7.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Vast die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

8 Haftung

8.1 Allgemeine Haftungsbeschränkungen: Für Schäden des Kunden haftet Vast nur soweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht direkte Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht sind und solche Mängelschäden, gegen welche die zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten. Haftet Vast nach Vorstehendem, darf die Verpflichtung zum Schadenersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den Vast bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der ihr dann bekannten Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Die in diesem Abschnitt vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Vast . Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Vast selber oder deren Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Vast haftet nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, deren persönliche Haftung für ihr eigenes, grobes Verschulden hiervon nicht Berührt wird.

8.2 Vermittelt Vast ausdrücklich im fremden Namen, so haftet Vast nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

8.3 Vast haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen Auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Dies gilt insbesondere für kurzfristig vor Ort anberaumte Zusatzleistungen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Vast behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Vast in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert, nicht aber verpfändet oder zur Selbstsicherung übereignet werden. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind Vast unverzüglich mitzuteilen.

9.2 Vast verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

10 Verwahrung von Kundeneigentum

10.1 Die Aufbewahrung von technischem Equipment, Aktionsmitteln und sonstigen Unterlagen erfolgt nur nach vorheriger Absprache und je nach Einzelfall auch gegen gesondertes Entgelt.

10.2 Für einen ausreichenden Versicherungsschutz dieses technischem Equipment, Aktionsmitteln und Unterlagen hat der Kunde selbst zu sorgen.

11 Eigenwerbung

Vast ist berechtigt, Exemplare der von ihr gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung zu nutzen. Vast kann auf Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Kunden in geeigneter Form auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur schriftlich verweigern.

12 Urheberrecht

12.1 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an von Vast erstellten Skizzen, Entwürfen, Orginalen, Modellen, Texten, Konzeptionen, Veranstaltungsprogrammen und dergleichen, in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck, verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher Genehmigung bei Vast.

12.2 Werden Erzeugnisse nach den vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Kunden die alleinige Prüfung, ob dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, Vast von allen eventuellen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.

13 Übertragung von Rechten, anzuwendendes Recht und Teilunwirksamkeit

13.1 Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne Zustimmung von Vast nicht auf Dritte übertragen.

13.2 Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBL I 1973, 856ff. v. 868ff.).

13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsverbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

14 Verhandlungen

Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, ist der Sitz von Vast. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

15 Gewährleistung und Haftung

Vast verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von Vast. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. Vast ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

16 Schadensersatz

16.1 Der Haftungsausschluß gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluß gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluß sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln der Vast beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung der Vast ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Freelancer der Vast.

16.2 Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von Vast wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

16.3 Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muß ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter (siehe Gewährleistungsanspr. des Mieters) genannten Haftungsbeschränkungen.

17 Personal

Der Mieter trägt sämtliche Bewirtungskosten des Vast Personals. Vast zugehörige Personen haben freien Eintritt zur Veranstaltung und erhalten Zugang zu allen für sie relevanten Lokalitäten (ggf. Sicherungsungskästen oder Ähnliches).